Firmengründung

Ausländische Direktinvestitionen und die eine oder andere ausländische Firmengründung haben in den letzten Jahren einen bedeutenden Anteil an der positiven Entwicklung der Wirtschaft in Malaysia. Die ausländischen Direktinvestitionen, FDI, steigerten sich von 3,4 Milliarden US-Dollar im Jahre 2004 auf 4,7 Milliarden US-Dollar in 2005. Die USA, Japan Deutschland und Singapur waren in den letzten Jahren die größten ausländischen Investoren in Malaysia. Dabei sind Malaysias schärfste Konkurrenten im Bereich FDI China, Indien, Thailand, Vietnam und Süd Korea. Malaysia ist vor allem auch als Produktions- und Verwaltungszentrum für die südostasiatische Region interessant.

 

Malaysia erreichte 2007 ein Wirtschaftswachstum von 6,3 Prozent. Das mag auch manch einen Deutschen zum Nachdenken gebracht haben, ob sich dort nicht eine Firmengründung lohnen könnte, um an der wachsenden Wirtschaft von Malaysia teilzuhaben. Deutsche, die eine Firmengründung in Malaysia planen, können sich an die Deutsch-Malaysische Industrie und Handelskammer wenden. Sie unterstützt deutsche Firmengründer in Malaysia etwa bei der Suche nach passendem Personal, durch rechtliche Beratung und bei der Suche nach Geschäftspartnern in Malaysia.

 

Rechtsformen von Unternehmen

Die am häufigsten gewählte Rechtsform bei einer Firmengründung ist die „Sendirian Berhad". Die gängige Abkürzung ist Sdn. Bhd. Bei dieser Unternehmensform ist die Haftung der Gesellschafter auf ihre Kapitaleinlage oder den in ihrem Besitz befindlichen bzw. den ihnen zugeteilten Anteil be­schränkt. Eine weitere mögliche Rechtsform ist die einer öffentlichen Kapital­gesellschaft („Berhad", „Bhd."). Hier handelt es sich um eine Holding, die beim Kuala Lumpur Stock Exchange eingetragen sein muss. Sofern sie den Anforderungen der Börse Kuala Lumpur (KLSE) entspricht, kann sie einen Antrag auf Notierung und Handel ihrer Aktien an der KLSE stellen. Jede weitere Ausgabe von Wertpapier­en (z.B. Bezugsrechte, Gratisaktien oder aufgrund von Akquisitionen usw.) bedarf der Zustimmung der Securities Commission. Das Enterprise muss nur einen Eigentümer ausweisen, der außer­dem nicht der Verpflichtung unterliegt, einen Gesellschaftssekretär und einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen.

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